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§ 4 - SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BAnz AT 23.12.2021 V1
Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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Geltung ab 22.04.2020; FNA: 2126-13-12 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 4 Ergänzungen der Arzneimittelpreisverordnung
(1) (aufgehoben)
(2) 1Zusätzlich zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschlägen können Apotheken einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erheben. 2Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung des Betrages vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3) 1Bei der Abgabe von Teilmengen aus einer Arzneimittelpackung können Apotheken bei der ersten Abgabe die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung genannten Zuschläge erheben. 2Bei der Abgabe weiterer Teilmengen aus derselben Packung an andere Patienten können Apotheken abweichend von den Zuschlägen in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung jeweils nur den Zuschlag von 5,80 Euro erheben.
(4) Für den Aufwand, der dem Großhandel im Zusammenhang mit der Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen an Apotheken entsteht, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung.
(5) 1Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe von vom Bund beschafften antiviralen Arzneimitteln zur Behandlung von COVID-19-Erkrankungen entsteht, erhalten Apotheken eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebene Packung. 2Sofern die Abgabe im Wege des Botendienstes der Apotheken erfolgt, erhalten Apotheken eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro einschließlich Umsatzsteuer je erbrachten Botendienst.
(6) 1Die Apotheken rechnen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats, die sich nach den Absätzen 4 und 5 ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit dem jeweiligen Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ab. 2Die Apotheken leiten die an sie ausgezahlte Vergütung nach Absatz 4 an den Großhandel weiter.
(7) 1Der Großhandel und die Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. 2Die Rechenzentren sind verpflichtet, die ihnen nach Absatz 6 Satz 1 übermittelten Angaben bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.
(8) 1Jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übermittelt monatlich den sich für die Apotheken, die das Rechenzentrum in Anspruch nehmen, ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnungen nach Absatz 6 Satz 1 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Sachliche oder rechnerische Fehler in den übermittelten Beträgen sind durch das jeweilige Rechenzentrum in der nächsten Übermittlung zu berichtigen. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt die übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das jeweilige Rechenzentrum. 4Die Rechenzentren leiten den sich aus der Abrechnung nach Absatz 6 Satz 1 ergebenden Betrag an die Apotheken weiter. 5Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zur Übermittlung und Zahlung der Beträge nach den Sätzen 1 bis 3.
(9) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach der Vornahme von Zahlungen nach Absatz 8 Satz 3 eine Aufstellung der an die Rechenzentren gezahlten Beträge. 2Der Bund erstattet die Beträge an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche nach der Übermittlung der Aufstellung nach Satz 1.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung V. v. 22. Dezember 2021 BAnz AT 23.12.2021 V1 m.W.v. 24. Dezember 2021
Frühere Fassungen von § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 22.12.2021 BAnz AT 23.12.2021 V1 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1 |
aktuell vorher | 01.10.2020 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 28.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V1 |
aktuell | vor 01.10.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SARS-CoV-2-AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SARS-CoV-2-AMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 SARS-CoV-2-AMVV Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.06.2021)
... in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 31. Mai 2022 außer Kraft. (2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am 31. Dezember 2020 außer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 28.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V1
Artikel 1 1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt. 2. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 23.12.2021 V1
Artikel 1 2. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... § 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3c Absatz 1 des Gesetzes vom ...
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