Änderung § 9 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 18.08.2022

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2022 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 07.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 9 Außerkrafttreten


vorherige Änderung

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. November 2022 außer Kraft.

(2) § 4 Absatz 1 tritt spätestens am
31. Dezember 2020 außer Kraft.

(3) § 4 Absatz 4 und
5 tritt am 1. Oktober 2022 außer Kraft.

(4) § 7 tritt am 31. Mai 2022
außer Kraft.



1 Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. 2 Die §§ 1 bis 4, 5 und 6 treten mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 



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