§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2023 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2023 geltenden Fassung durch § 9 V. v. 20.04.2020 BAnz AT 21.04.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 97 |
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(Text alte Fassung) § 3 Weitere Ausnahmen von der Apothekenbetriebsordnung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 1 und 2 und Absatz 5a der Apothekenbetriebsordnung dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der ärztlichen Verordnung abzugebende Arzneimittel nicht vorrätig oder lieferbar ist, dieses nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 durch ein anderes Arzneimittel ersetzen. |