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Artikel 4 - Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Geltung ab 28.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 FeV Anlage 12, Anlage 13

Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Anlage 12 Abschnitt A Schwerwiegende Zuwiderhandlungen wird in der laufenden Nummer 2.1 die Zeile „die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse (§ 11 Absatz 2)" wie folgt gefasst:

„die Pflichten des Fahrzeugführers bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder
Außerortsstraße in Bezug auf das Bilden einer vorschriftsmäßigen Gasse sowie in Bezug
auf das unberechtigte Nutzen einer freien Gasse

(§ 11 Absatz 2)".


2.
Die Anlage 13 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der laufenden Nummer 1.3 wird folgende laufende Nummer 1.3a eingefügt:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
„1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr § 315 StGB".


 
b)
Nach der laufenden Nummer 2.1.3 wird folgende laufende Nummer 2.1.3a eingefügt:

laufende
Nummer
StraftatVorschriften
„2.1.3aGefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr, sofern ein
Fahrverbot angeordnet worden ist und die Tat im Zusammenhang mit
dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahrzeugführers begangen wurde
§ 315 StGB".


 
c)
Nach der laufenden Nummer 2.2.5a wird folgende laufende Nummer 2.2.5b eingefügt:

laufende
Nummer
Ordnungswidrigkeitlaufende Nummer
der Anlage
zur Bußgeldkatalog-
Verordnung
(BKat)*
„2.2.5bUnberechtigt mit einem Fahrzeug auf einer Autobahn oder Außerortsstraße
eine freie Gasse für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen (§ 11
Absatz 2 StVO) benutzt
50a, 50a.1, 50a.2,
50a.3".


 
d)
Der laufenden Nummer 3.2.6 werden in der dritten Spalte ein Komma und die Angabe „45" angefügt.

e)
Nach der laufenden Nummer 3.2.7 werden folgende laufende Nummern 3.2.7a, 3.2.7b, 3.2.7c und 3.2.7d eingefügt:

laufende
Nummer
Verstöße gegen die Vorschriften über laufende Nummer
des BKat*
„3.2.7aUnzulässiges Halten in „zweiter Reihe" 51a.1, 51a.2, 51a.3
3.2.7bUnzulässiges Parken auf Geh- und Radwegen oder Radschnellwegen 52a.1, 52a.2,
52a.2.1, 52a.3, 52a.4
3.2.7cUnzulässiges Halten auf Schutzstreifen für den Radverkehr 54a.1, 54a.2, 54a.3
3.2.7dUnzulässiges Parken in „zweiter Reihe" 58.1, 58.1.1, 58.1.2,
58.2, 58.2.1".


 
f)
In der laufenden Nummer 3.2.11 wird in der dritten Spalte „laufende Nummer des BKat*" die Angabe „245" durch die Angabe „136, 245" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 54. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 54. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung auf Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe und zur Änderung weiterer Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
V. v. 16.11.2020 BGBl. I S. 2704
Artikel 1 AutAusbÄndV Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
... Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird ...