Artikel 5 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung


Artikel 5 ändert mWv. 1. Mai 2020 LuftSiZÜV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7

Die Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 947), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Nummer 4 wird das Wort „mit" durch die Wörter „vor der" ersetzt und werden die Wörter „, vor der Erteilung der Erlaubnis für" durch das Wort „als" ersetzt.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3" durch die Angabe „bis 4" ersetzt und die Wörter „oder mit Beginn der Ausbildung als Luftfahrer" werden gestrichen.

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb teilt der nach § 2 zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Aufnahme der Ausbildung mit. Der Wechsel eines Ausbildungsbetriebs ist durch den neuen Ausbildungsbetrieb der Luftsicherheitsbehörde, die die Bescheinigung der Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgestellt hat, anzuzeigen. Wird das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung zurückgenommen oder widerrufen, darf die Ausbildung nicht fortgeführt werden."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Länder" die Wörter „, die Bundespolizei sowie das Zollkriminalamt" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Bundeszentralregister" die Wörter „und dem Erziehungsregister sowie die Registerbehörde nach § 492 der Strafprozessordnung um eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird aufgehoben.

bb)
Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2 bis 5.

c)
In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4" ersetzt.

4.
In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 werden jeweils nach dem Wort „Länder" die Wörter „sowie das Zollkriminalamt" eingefügt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden oder Stellen" durch die Wörter „§ 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Luftsicherheitsgesetzes beteiligten Behörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung gemäß § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5" durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

c)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Flugschülern sind der für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortliche Ausbildungsbetrieb sowie die für die Aufsicht über diesen Betrieb zuständige Luftfahrtbehörde zu unterrichten."



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