(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der
Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
- 1.
- Abschnitt H - Verkehr und Lagerei
- 2.
- Abschnitt J - Information und Kommunikation
- 3.
- Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen
- 4.
- Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen
- 5.
- Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
- 6.
- Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern.
(2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit, die in den Dienstleistungsbereichen nach Absatz 1 tätig sind.
(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2 gehört die selbständige Berufstätigkeit von Angehörigen der in §
18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399