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Artikel 5 - Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften (StatRVereuAnpG k.a.Abk.)

Artikel 5 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 DlStatG § 2, § 3, § 4

Das Dienstleistungsstatistikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

1.
Abschnitt H - Verkehr und Lagerei

2.
Abschnitt J - Information und Kommunikation

3.
Abschnitt L - Grundstücks- und Wohnungswesen

4.
Abschnitt M - Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen

5.
Abschnitt N - Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen

6.
Abschnitt S, Abteilung 95 - Reparatur von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern."

2.
§ 3 Abs. 1 bis 6 wird wie folgt gefasst:

„(1) Erhebungsmerkmale der Statistik sind:

1.
Angaben zur Kennzeichnung des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit

a)
Rechtsform,

b)
hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit,

c)
Zahl der Niederlassungen;

2.
tätige Personen sowie Löhne und Gehälter

a)
Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf, nach Voll- und Teilzeittätigkeit sowie nach Geschlecht,

b)
Zahl der Beschäftigten in Vollzeiteinheiten,

c)
Summe der Bruttolöhne und -gehälter,

d)
gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der Arbeitgeber;

3.
Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subventionen

a)
Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland und sonstige betriebliche Erträge,

b)
Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der Europäischen Union,

c)
Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienstleistung,

d)
Aufwendungen für Waren, Material und Dienstleistungen nach Arten,

e)
Wert der Bestände an Waren und Material nach Arten,

f)
Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,

g)
Steuern, Abgaben sowie Subventionen;

4.
Investitionen

a)
Wert der erworbenen Sachanlagen und Wert der immateriellen Vermögensgegenstände nach Arten,

b)
Wert der selbst erstellten Sachanlagen.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b werden für das Berichtsjahr 2008 zusätzlich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Einnahmen von weniger als 250.000 Euro im Berichtsjahr die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a nur nach Stellung im Beruf sowie die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe d, nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, d und e und nach Absatz 1 Nr. 4 jeweils nur als Summe erfasst.

(4) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern und Umsätzen oder Einnahmen von 250.000 Euro und mehr im Berichtsjahr werden Angaben zu den Gesamtumsätzen oder -einnahmen, zur Gesamtzahl der tätigen Personen, zur Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie zu den gesamten Investitionen zusätzlich unterteilt nach Ländern erfasst.

(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit 20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:

1.
jährlich in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt J, Gruppe 58.2 - Verlegen von Software,

b)
Abschnitt J, Abteilung 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,

c)
Abschnitt J, Gruppe 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,

d)
Abschnitt M, Gruppe 73.1 - Werbung,

e)
Abschnitt N, Abteilung 78 - Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften;

2.
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2008 in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt M, Gruppe 69.1 - Rechtsberatung,

b)
Abschnitt M, Gruppe 69.2 - Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung; Buchführung,

c)
Abschnitt M, Gruppe 70.2 - Public-Relations- und Unternehmensberatung;

3.
alle zwei Jahre beginnend mit dem Berichtsjahr 2009 in den Dienstleistungsbereichen nach

a)
Abschnitt M, Gruppe 71.1 - Architektur- und Ingenieurbüros,

b)
Abschnitt M, Gruppe 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung,

c)
Abschnitt M, Gruppe 73.2 - Markt- und Meinungsforschung.

(6) Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Stand vom 31. Dezember, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a und b nach dem Stand vom 30. September, zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c und d, Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a, b, c, d, f und g sowie Absatz 1 Nr. 4 für das Berichtsjahr insgesamt und zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst."

3.
§ 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 StatRVereuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRVereuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 12 StatRVereuAnpG Neufassung der Gesetze
... für Wirtschaft und Technologie kann im Bundesgesetzblatt den Wortlaut der durch die Artikel 3 bis 10 geänderten Gesetze in der Fassung bekannt machen, die vom Inkrafttreten dieser Artikel ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 8 BükrEG Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
... vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird durch die ...