Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2021 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 4 - Dienstleistungsstatistikgesetz (DlStatG)

Artikel 1 G. v. 19.12.2000 BGBl. I S. 1765; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 22.02.2021 BGBl. I S. 266
Geltung ab 01.01.2001; FNA: 708-26 Wirtschaftsstatistik
| |

§ 4 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,

2.
Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.



 
Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 4 DlStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 5 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 DlStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 DlStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DlStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 DlStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016)
... einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 5 StatRVereuAnpG Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
... e nach dem Stand zu Beginn und zum Ende des Berichtsjahres erfasst." 3. § 4 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „2. Name, Rufnummern und Adressen für ...