§ 4 Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind:
- 1.
- Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen,
- 2.
- Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 DlStatG Auskunftspflicht (vom 01.01.2016) ... einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 4 Nr. 2 ist freiwillig. (2) Für Unternehmen, deren Inhaber oder Inhaberinnen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
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