§ 4 DlStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 DlStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Hilfsmerkmale | |
Hilfsmerkmale sind: 1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und des Auskunftspflichtigen, | |
(Text alte Fassung) 2. Name und Telekommunikationsanschlussnummern der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person. | (Text neue Fassung) 2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen. |