Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2021 aufgehoben

§ 3 - COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung (COVID-19-VSt-SchutzV)

V. v. 30.04.2020 BAnz AT 04.05.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 9d G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Geltung ab 05.05.2020; FNA: 2126-13-13 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
|

§ 3 Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartige Einrichtungen



Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nach § 111d Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ausgleichszahlungen aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Ausfälle der Einnahmen erhalten, die seit dem 16. März 2020 dadurch entstehen, dass Betten nicht so belegt werden können, wie es vor dem Auftreten der COVID-19-Epidemie geplant war, sind auch solche Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed