Artikel 9d - Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpLaFoG k.a.Abk.)

Artikel 9d Änderung der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung


Artikel 9d ändert mWv. 31. März 2021 COVID-19-VSt-SchutzV § 4, § 5

Die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 (BAnz AT 04.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Januar 2021 (BAnz AT 07.01.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung werden die Wörter „sowie zur Pflegehilfsmittelversorgung" gestrichen.

2.
§ 4 wird aufgehoben.

3.
In § 5 werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist," gestrichen.



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