Zitierungen von § 17b MPDG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17b MPDG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPDG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17c MPDG Überwachung anerkannter Benannter Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und externen Aufbereitern (vom 26.05.2021)
... Stellen zuständige Behörde überwacht die anerkannten Benannten Stellen nach § 17b . (2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft die Anordnungen, ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitat in folgenden Normen

Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV)
neugefasst durch B. v. 21.08.2002 BGBl. I S. 3396; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833
§ 8 MPBetreibV Aufbereitung von Medizinprodukten (vom 26.05.2021)
... Zertifizierung des Qualitätsmanagementsystems durch eine anerkannte Benannte Stelle nach § 17b des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes Voraussetzung. (4) Die Aufbereitung und Weiterverwendung von Einmalprodukten ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 1 MPDGuaÄndG Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
... 17a Wahrnehmung der mit der Notifizierung und Benennung verbundenen Aufgaben § 17b Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und ... Mai 2025" ersetzt. 5. Nach § 17 werden die folgenden §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Wahrnehmung der mit der Notifizierung und ... 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/746 zu erheben sind. § 17b Anerkennung von Benannten Stellen für die Zertifizierung von Gesundheitseinrichtungen und ... Stellen zuständige Behörde überwacht die anerkannten Benannten Stellen nach § 17b . (2) Die für Benannte Stellen zuständige Behörde trifft die ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed