Zitierungen von § 5 PlanSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PlanSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PlanSiG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
...  (2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen ...
§ 7 PlanSiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2024)
... tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das ...
 
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Zitat in folgenden Normen

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
§ 10 LNGG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 13.10.2022)
... angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 30b NABEG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 29.07.2022)
... eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer ...


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