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§ 5 - Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1041 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 29.05.2020; FNA: 2129-66 Umweltschutz
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§ 5 Erörterungstermine, mündliche Verhandlungen und Antragskonferenzen



(1) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Behörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.

(2) Ist in Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach Absatz 4.

(3) 1Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin oder einer mündlichen Verhandlung Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen. 2§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.

(4) 1Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin oder der mündlichen Verhandlung zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. 2Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. 3Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. 4Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. 5§ 3 Absatz 1 Sätze 5 bis 7 gelten entsprechend.

(5) 1Die Online-Konsultation nach Absatz 4 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. 2Absatz 4 gilt mit Ausnahme von Satz 2 in diesem Fall entsprechend. 3Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.

(6) In Verfahren nach den in § 1 genannten Gesetzen kann die zuständige Behörde anstelle der Durchführung einer Antragskonferenz Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.

(7) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 5 PlanSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 PlanSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PlanSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 PlanSiG Übergangsregelung (vom 01.01.2024)
...  (2) Für Verfahrensschritte, bei denen von einer Regelung nach den §§ 2 bis 5 Gebrauch gemacht worden ist und die mit Ablauf des 31. Dezember 2024 noch nicht abgeschlossen ...
§ 7 PlanSiG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2024)
... tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Im Übrigen tritt das ...
 
Zitat in folgenden Normen

LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG)
G. v. 24.05.2022 BGBl. I S. 802; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 184
§ 10 LNGG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 13.10.2022)
... angeordnet oder hält die Behörde einen Erörterungstermin für erforderlich, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (4) Für Entscheidungen über Vorhaben nach § 2 Absatz 1 sind ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
§ 30b NABEG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 29.07.2022)
... eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer ...