Nach
§ 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2650), das durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird folgender
§ 41b eingefügt:
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- „§ 41b Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Die Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhandlungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig."