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Artikel 2 - Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020 (AbgAnpAusGEG 2020 k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Abgeordnetengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 6. Juni 2020 AbgG § 11

§ 11 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit Wirkung vom 1. Juli 2014 8.667 Euro und vom 1. Januar 2015 9.082 Euro" durch die Angabe „10.083,47 Euro" ersetzt.

2.
In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die Wörter „erstmals zum 1. Juli 2016," gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Anpassungsverfahrensaussetzungsgesetz 2020

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AbgAnpAusGEG 2020 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AbgAnpAusGEG 2020 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Einunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
G. v. 14.11.2020 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 31. AbgGÄndG Änderung des Abgeordnetengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2020 (BGBl. I S. 1161 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 wird nach ...