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Artikel 2 - Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (10. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346; Geltung ab 11.06.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 1 Buchstabe m" durch die Angabe „§ 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt.

2.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.10 Nr. 4" durch die Angabe „§ 1.10 Satz 2" ersetzt.

3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die folgenden Nummern 7 bis 8a ersetzt:

„7.
nicht sicherstellt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder entgegen § 1.10 Satz 2 eine Urkunde oder sonstige Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

8.
ein Fahrzeug führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 1 ein Abdruck der dort genannten Verordnungen nicht an Bord befindet,

8a.
ein Fahrzeug, das mit einer Schiffsfunkstelle nach § 4.05 der Anlage ausgerüstet ist, führt, auf dem sich entgegen § 1.11 Nummer 2 ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Rhein/Mosel, nicht an Bord befindet,".

b)
In Absatz 6 wird die Nummer 2 durch die folgenden Nummern 2 und 2a ersetzt:

„2.
nicht dafür sorgt, dass sich die in § 1.10 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 13 oder § 1.10a Nummer 2 Satz 2 genannten Urkunden oder sonstigen Unterlagen an Bord befinden oder die in § 1.10a Nummer 2 Satz 1 Halbsatz 2 genannten Schiffspapiere im Bereich der Baustelle verfügbar sind,

2a.
die in § 1.10a Nummer 1 Satz 5 genannten Schiffspapiere nicht aufbewahrt,".



 

Zitierungen von Artikel 2 Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... Buchstabe m" durch die Angabe „§ 1.11 Nummer 2 Satz 1" ersetzt. 2. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 6 10. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft. (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 ...