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Artikel 4 - Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (10. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346; Geltung ab 11.06.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung


Artikel 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. April 2019 (BGBl. 2019 II S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, zur Umsetzung einer Anordnung vorübergehender Art der Moselkommission nach § 1.22a der Anlage durch Rechtsverordnung in dringenden Fällen oder zu Versuchszwecken eine von der Anlage abweichende Regelung vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen."

b)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Meldungen nach § 9.05 Nummer 3 Satz 1 der Anlage ist die Revierzentrale der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel."

2.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

„16.
entgegen § 4.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3, Radar benutzt,".

b)
Absatz 4 Nummer 30 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f)
die Meldepflicht nach § 9.05 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2, Nummer 3 Satz 2, Nummer 4 bis 9, Nummer 11 oder Nummer 12 oder".

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Zitierungen von Artikel 4 Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 10. RhMosSchRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
... 1.10 Nr. 4" durch die Angabe „§ 1.10 Satz 2" ersetzt. 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Nummern 7 und 8 durch die ...
Artikel 4 10. RhMosSchRÄndV Änderung der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung
... der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt in Oberwesel." 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Nummer 16 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 6 10. RhMosSchRÄndV Inkrafttreten
... 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a treten am 1. Juli 2020 in Kraft. (2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 ... (3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Juli 2021 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach ...