Artikel 6 - Zehnte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften (10. RhMosSchRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2020 BGBl. 2020 II S. 346; Geltung ab 11.06.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 6 Inkrafttreten




(2) Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, die in Artikel 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Beschlüsse und Artikel 2 Nummer 1, 2 Buchstabe b und Nummer 3 treten am 1. Dezember 2020 in Kraft.

(3) Artikel 3 Satz 1 Nummer 1, die in Artikel 3 Satz 1 Nummer 1 genannten Beschlüsse und Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 10. Juni 2020.



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