(1) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
- ergänzende Voraussetzungen der Beihilfegewährung, soweit sie nach den Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte bestimmt oder bestimmbar sind,
- 2.
- das Verfahren der Beihilfegewährung einschließlich der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann bestimmt werden, daß eine Marktordnungsstelle an der Durchführung mitwirkt.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht. Sie können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
V. v. 28.11.1991 BGBl. I S. 2147; aufgehoben durch Artikel 62 G. v. 13.04.2006 BGBl. I S. 855