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§ 6 - Flächenstillegungsgesetz 1991 (FlStillG 1991 k.a.Abk.)

§ 6 Rücknahme, Widerruf, Erstattung



(1) Soweit Rechtsakte nach § 1 nichts anderes vorschreiben, sind

1.
rechtswidrige Bewilligungsbescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; die dem § 48 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden;

2.
rechtmäßige Bewilligungsbescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit

a)
eine Voraussetzung für den Erlaß des Bescheides nachträglich entfallen ist,

b)
eine Auflage nicht eingehalten worden ist,

c)
eine vom Beihilfeberechtigten eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird oder

d)
der Antragsteller eine unrichtige Erklärung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 abgegeben hat;

der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen; die dem § 48 Abs. 2 Satz 5 bis 7 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder sind anzuwenden.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können, soweit eine vom Beihilfeberechtigten nach § 2 Abs. 3 Satz 1 eingegangene Verpflichtung nicht oder nicht mehr erfüllt wird, die Bewilligungsbescheide auch teilweise widerrufen werden; maßgeblich ist der Grad der Auswirkung der Nichterfüllung der genannten Verpflichtungen auf die Umwelt.

(2) Der Empfänger einer Beihilfe trägt in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der zuständigen Behörde gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

(3) Zu erstattende Beträge sind vom Empfänger zurückzuzahlen. Sie sind vom Zeitpunkt des Empfanges an mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen, der am letzten Arbeitstag des Monats galt, in dem die zu erstattenden Beträge an den Empfänger ausgezahlt worden sind.

(4) Erstattete Beträge leitet das Land einschließlich der Zinsen an den Bund weiter. Die an den Bund weiterzuleitenden Beträge werden vom Land in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom Beginn des zweiten auf den Eingang des Betrages beim Land folgenden Monats an verzinst.

(5) Der Bund kann zugewiesene Bundesmittel von einem Land zurückfordern, wenn die festgelegten Bedingungen ganz oder teilweise nicht erfüllt werden.

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