Artikel 5 - Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts (BfAAGEG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241 (Nr. 28); Geltung ab 24.06.2020
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Artikel 5 Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften


Artikel 5 ändert mWv. 24. Juni 2020 VwGO § 52, AZRG § 21, § 29, § 30, § 31, AZRG-DV Anlage, VWDG § 4, § 6, VWDG-DV Anlage

(1) In § 52 Nummer 2 Satz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden nach dem Wort „fallen" ein Komma und die Wörter „auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen" eingefügt.

(2) Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der deutschen Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswärtige Amt" durch ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

c)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."

d)
In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

e)
In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

f)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

g)
In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Auswärtigen Amt" ein Komma und die Wörter „dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

4.
In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

5.
In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

6.
In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.

(3) Die Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. März 2020 (BGBl. I S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten", in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" sowie in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
In Abschnitt III Begründungstexte werden in Nummer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.


1.
In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

b)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts" ein Komma und die Wörter „des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

(5) Die Anlage der VWDG-Durchführungsverordnung vom 1. Juni 2013 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.

2.
In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.



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