- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 21 nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 2.
- In der Überschrift zu § 21 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 3.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder der deutschen Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „der deutschen Auslandsvertretungen oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „oder das Auswärtige Amt" durch ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
- c)
- Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
„(2a) Soweit die Weitergabe der Daten gemäß Absatz 1 an die beteiligte Organisationseinheit im Bundesverwaltungsamt und die anschließende Übermittlung dieser Daten gemäß Absatz 2 an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben im Rahmen des Visumverfahrens nicht ausreichen, können die erforderlichen Daten unmittelbar an die ersuchende deutsche Auslandsvertretung, an das Auswärtige Amt oder an das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt werden. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt § 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."
- d)
- In Absatz 3 Satz 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „das Auswärtige Amt oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- f)
- In Absatz 5 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" ein Komma und die Wörter „des Auswärtigen Amts oder des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- g)
- In Absatz 6 werden nach den Wörtern „vom Auswärtigen Amt" ein Komma und die Wörter „dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 4.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 5.
- In § 30 Absatz 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 6.
- In § 31 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und den Auslandsvertretungen" durch ein Komma und die Wörter „den Auslandsvertretungen und dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" ersetzt.
- 1.
- In Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand werden in den Nummern 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 8b, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 14a, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 24a, 25, 26, 27, 28 und 29 jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 2.
- In Abschnitt II Visadatei werden in Nummer 35 in Spalte A nach dem Wort „Auslandsvertretung" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten", in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" sowie in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 3.
- In Abschnitt III Begründungstexte werden in Nummer 37 in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 6 nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 2.
- In § 4 Nummer 1 werden nach dem Wort „Auslandsvertretungen" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 3.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift zu § 6 werden nach dem Wort „Amt" ein Komma und die Wörter „das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Amts" ein Komma und die Wörter „des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 1.
- In den Nummern 1 bis 10 werden jeweils in Spalte D nach den Wörtern „deutsche Auslandsvertretungen" die Wörter „und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.
- 2.
- In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils in Spalte C nach dem Wort „Auslandsvertretungen" die Wörter „oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten" eingefügt.