Artikel 26 - Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGBIVuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Geltung ab 01.07.2020, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 26 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung


Artikel 26 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2020 DEÜV § 17, § 18, § 26, § 32, § 36, § 38, § 39, § 41, mWv. 1. Januar 2021 § 10, § 19, § 20, § 22, mWv. 1. Januar 2022 § 5, mWv. 1. Januar 2023 § 14

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 57 Absatz 23 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 7 werden nach dem Wort „Geburtsort," die Wörter „das Geburtsland," eingefügt.

b)
Absatz 9 wird aufgehoben.

2.
Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern."

3.
In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebes" durch die Wörter „zu der Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen und der Wortlaut wird wie folgt gefasst:

„Die Daten sind durch https in dem Standard zu übertragen, der in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 95 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgelegt ist. Für den Einsatz von https sind die Anforderungen in den Technischen Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksichtigen."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

5.
§ 18 wird aufgehoben.

6.
§ 19 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Wer ein Programm oder eine Ausfüllhilfe zur Übermittlung, zur Annahme oder zum Abruf von Daten nach dem Sozialgesetzbuch durch einen Meldepflichtigen nach § 2 zur Verfügung stellt, hat rechtzeitig eine Systemprüfung für eine eindeutig identifizierbare Version zu beantragen, um den Abschluss der Systemprüfung vor dem erstmaligen Einsatz zu ermöglichen."

7.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20 Systemprüfung

(1) Inhaltliche Grundlagen für eine Systemprüfung nach § 95b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind die Vorschriften nach dem Sozialgesetzbuch für das jeweilige Fachverfahren, der Beitragsverfahrensverordnung, der Entgeltbescheinigungsverordnung und dieser Verordnung in der jeweils geltenden Fassung. Ein Programm oder eine Ausfüllhilfe muss alle für das Basismodul vorgeschriebenen Fachverfahren enthalten. Voraussetzung für die Prüfung eines Zusatzmoduls ist, dass das entsprechende Programm oder die Ausfüllhilfe ein geprüftes Basismodul enthält. Ausnahmen können in den Gemeinsamen Grundsätzen nach § 22 festgelegt werden. Kommunikationsmodule sind darauf zu prüfen, dass sie die Anforderungen der Verschlüsselung sowohl der enthaltenen Datensätze als auch der äußeren Transportdatensätze gewährleisten und ein Zugriff oder eine Veränderung während der Übermittlung vom Absender zum Empfänger nicht möglich ist.

(2) Wird ein Programm oder eine Ausfüllhilfe insgesamt oder in einzelnen Modulen wesentlich verändert, ist unverzüglich eine neue Systemprüfung zu beantragen. Der Neuantrag ist vor dem ersten Einsatz dieser veränderten Anwendung zu stellen und die veränderte Version ist gesondert zu kennzeichnen. Diese Prüfungen können auch in vereinfachter Form anhand von speziellen Testaufgaben erfolgen.

(3) Erfüllt ein Programm oder eine Ausfüllhilfe nicht die Voraussetzungen der Systemprüfung oder wird es nach Absatz 2 verändert, ohne einen Antrag auf erneute Systemprüfung zu stellen, ist die Zulassung zu versagen oder unverzüglich zu entziehen.

(4) Über die Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen, das bis zur Erteilung einer neuen Zulassung aufzubewahren ist."

8.
§ 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 Gemeinsame Grundsätze

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen e. V. bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind (Basismodule) und welche Verfahren optional angeboten werden (Zusatzmodul). Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat."

9.
In § 26 Satz 2 wird die Angabe „16 bis 23" durch die Angabe „16, 17, 19 bis 23" und die Angabe „§§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6" durch die Angabe „§ 33 Absatz 1, 2 und 6" ersetzt.

10.
§ 32 wird aufgehoben.

11.
In § 36 Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort „nach §§" die Angabe „26 Absatz 4," eingefügt.

12.
In § 38 Absatz 2 werden die Wörter „und § 32 Abs. 1 gelten" durch das Wort „gilt" ersetzt.

13.
In § 39 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „meldet" durch die Wörter „und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch melden" ersetzt.

14.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 111 Abs. 1 Nr. 8" wird durch die Wörter „§ 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8" ersetzt.

b)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 26 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 26 7. SGBIVuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. SGBIVuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 7. SGBIVuaÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 26.03.2022)
... 14 Nummer 2, Artikel 24, Artikel 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Nummer 4 und Artikel 26 Nummer 2, Nummer 6 bis Nummer 8 treten am 1. Januar 2021 in Kraft. (6a) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 32 ... 25 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und dd und Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a und c, Artikel 26 Nummer 1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft. (8) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und i, Nummer 4, ... 19a und Nummer 22, Artikel 15 und Artikel 16, Artikel 25 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 5 und Artikel 26 Nummer 3 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (9) Artikel 1 Nummer 22 tritt am 1. August 2023 in ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)
neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 36 DEÜV Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung (vom 01.01.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 26 Nummer 11 G. v. 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
G. v. 26.05.2021 BGBl. I S. 1170
Artikel 4 4. SeeFischGÄndG Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz ...


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