Artikel 11 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 11 Änderung des Wahlprüfungsgesetzes


Artikel 11 ändert mWv. 27. Juni 2020 WahlPrG § 6

(111-2)

In § 6 Absatz 3 Buchstabe b des Wahlprüfungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 111-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1501) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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