Artikel 13 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 13 Änderung des Parteiengesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 PartG § 32

(112-1)

In § 32 Absatz 2 und 5 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1116) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 13 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 4 MoPeG Änderung des Parteiengesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Nummer 3 werden ...


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