Artikel 37 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 37 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen


Artikel 37 ändert mWv. 27. Juni 2020 1. KrWaffKontrGDV § 1

(190-1-1)

In § 1 Absatz 1 Nummer 3 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 190-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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