Artikel 40 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 40 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung


Artikel 40 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 BABauRaumOG § 1, § 2, § 3

(200-5)

In § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 2 in dem Satzteil nach Nummer 5, Absatz 3, 5 sowie § 3 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 40 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 40 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes
G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614
Artikel 7 BPersVGNG Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
... für Bauwesen und Raumordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2902), das zuletzt durch Artikel 40 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird ...


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