Artikel 150 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 150 Änderung des Versammlungsgesetzes


Artikel 150 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 VersammlG § 3

(2180-4)

§ 3 Absatz 2 des Versammlungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

2.
In Satz 3 werden die Wörter „des Bundesministers des Innern" durch die Wörter „des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 150 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 150 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland
G. v. 30.11.2020 BGBl. I S. 2600
Artikel 6 60. StGBÄndG Änderung des Versammlungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789), das zuletzt durch Artikel 150 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, werden die Wörter „von Schriften, Ton- oder ...


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