Artikel 184 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 184 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 184 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 HGB § 408, § 443, § 475c, § 516, § 526

(4100-1)

In § 408 Absatz 3 Satz 2, § 443 Absatz 3 Satz 2, § 475c Absatz 4 Satz 2, § 516 Absatz 3 und § 526 Absatz 4 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 184 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 184 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 1 TranspRLJABÄndRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 184 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 264 Absatz 2 Satz 3 ...


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