Artikel 231 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 231 Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung


Artikel 231 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. Juni 2020 WaffRGDV § 1, § 2

(7133-5-1)

In § 1 Absatz 1 Satz 2 und § 2 Absatz 2 Satz 2 der NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765) wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 231 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 231 11. ZustAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 11. ZustAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... NWRG-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2012 (BGBl. I S. 1765), die durch Artikel 231 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird ...


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