Artikel 347 - Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung (11. ZustAnpV k.a.Abk.)

V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 (Nr. 29); Geltung ab 27.06.2020, abweichend siehe Artikel 361
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Artikel 347 Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen


Artikel 347 ändert mWv. 27. Juni 2020 KEheBekG Artikel 10

In Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) wird das Wort „Innern" durch die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" ersetzt.



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