VI. Abschnitt - Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG k.a.Abk.)

G. v. 07.05.1980 BGBl. I S. 529; zuletzt geändert durch Artikel 8z1 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 2124-13 Hebammen und Heilhilfsberufe
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VI. Abschnitt Schlußvorschriften
§ 10
§ 11

VI. Abschnitt Schlußvorschriften

§ 10


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(aufgehoben)


Text in der Fassung des Artikels 16 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen der Heilberufe G. v. 2. Dezember 2007 BGBl. I S. 2686 m.W.v. 7. Dezember 2007

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§ 11


§ 11 hat 3 frühere Fassungen, wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2025 LogopG offen

1§ 4 Absatz 5 bis 7 tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. 2Ausbildungen nach § 4 Absatz 5, die vor dem 31. Dezember 2024 begonnen worden sind, werden nach dieser Vorschrift abgeschlossen.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) G. v. 11. Juli 2021 BGBl. I S. 2754; 2022 BGBl. I S. 1025 m.W.v. 20. Juli 2021



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