§ 2 - SURE-Gewährleistungsgesetz (SURE-GewährlG)

Artikel 1 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1633 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 17.07.2020; FNA: 660-11 Bundesbürgschaften
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§ 2 Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Sobald alle teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihren anteiligen Beitrag in Form einer Gewährleistung geleistet haben, wird der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages darüber unterrichtet.

(2) 1Der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages ist darüber hinaus über die übernommene Gewährleistung und den von der Europäischen Kommission nach Artikel 14 der in § 1 Absatz 1 genannten Verordnung erstatteten Bericht zu unterrichten. 2Das Weitere bestimmt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages.


Text in der Fassung des Artikels 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 G. v. 22. Dezember 2023 BGBl. 2023 I Nr. 412 m.W.v. 30. Dezember 2023

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Frühere Fassungen von § 2 SURE-GewährlG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 SURE-GewährlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 SURE-GewährlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SURE-GewährlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 9 HFinG 2024 Änderung des SURE-Gewährleistungsgesetzes
... § 2 Absatz 2 des SURE-Gewährleistungsgesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633) wird wie folgt geändert: 1. Das Wort ...


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