Artikel 3 - Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen (CovStMG k.a.Abk.)

Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. Juli 2020 WStBG § 1, § 3, § 5, § 6, § 7a, § 7d, § 9a

Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds - FMS" und der Realwirtschaft durch den Fonds „Wirtschaftsstabilisierungsfonds - WSF"

(Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz - WStBG)".

2.
In § 1 Nummer 5 wird die Angabe „§ 20 Absatz 2" durch die Angabe „§ 16 Absatz 2" ersetzt.

3.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Absatz 2 Nummer 9" durch die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9" ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„In der Satzung des Unternehmens kann vereinbart werden, dass, wenn der Vorzug nicht oder nicht vollständig gezahlt wird oder gezahlt werden kann, dieser nachzuzahlen ist. Für diesen Nachzahlungsanspruch gilt § 140 Absatz 3 des Aktiengesetzes entsprechend."

bb)
In dem neuen Satz 4 wird das Wort „insbesondere" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich."

5.
In § 6 werden jeweils die Wörter „SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter „COVID-19-Pandemie" ersetzt.

6.
In § 7a Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „des Finanzsektors" gestrichen.

7.
§ 7d wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021" gestrichen.

b)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Beteiligungen an Unternehmen der Realwirtschaft im Sinne von § 1 Nummer 5 gilt dies nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021."

c)
Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens bleiben von dieser Bestimmung unberührt."

8.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1 und 2" durch die Wörter „Satz 1 bis 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „SARS-CoV-2-Pandemie" durch die Wörter „COVID-19-Pandemie" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Gewährleistungsübernahme im Rahmen eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken infolge des COVID-19-Ausbruchs und zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes sowie erforderliche Folgeänderungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 CovStMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovStMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 9 RiG Weitere Änderung anderer Rechtsvorschriften
... vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1633 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht ...


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