Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2022 aufgehoben

§ 11 - COVID-19-Gesetz zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG)

Artikel 2 G. v. 10.07.2020 BGBl. I S. 1643, 1644 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
Geltung ab 17.07.2020 bis 30.06.2022; FNA: 303-23 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 11 Geltungszeitraum


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die §§ 2, 4, 5 und 9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen, § 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen, § 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die §§ 7 und 8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und § 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 30. Juni 2022 stattfinden.


Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie G. v. 10. Dezember 2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454 m.W.v. 12. Dezember 2021

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Frühere Fassungen von § 11 COV19FKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.12.2021Artikel 19 Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
vom 10.12.2021 BGBl. I S. 5162

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 COV19FKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 COV19FKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COV19FKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 COV19FKG Verordnungsermächtigung
... ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 bis längstens zum 31. Dezember 2021 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehender ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 19 ImpfPrG Änderung des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern
...  § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

COVID-19-Kammer-Funktionsfähigkeit-Verlängerungsverordnung (COV19KFVV)
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930
§ 1 COV19KFVV Verlängerung von Maßnahmen
... Geltung der §§ 2 bis 10 gemäß § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643, 1644) wird bis zum 31. Dezember 2021 ...


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