Die
§§ 2,
4,
5 und
9 sind nur auf Beschlussfassungen, Wahlen und Kammerversammlungen,
§ 3 ist nur auf Beschlussfassungen, Wahlen sowie Haupt- und Satzungsversammlungen,
§ 6 ist nur auf Beschlussfassungen und Vertreterversammlungen, die
§§ 7 und
8 sind nur auf Beschlussfassungen und Wahlen und
§ 10 ist nur auf Beschlussfassungen sowie Bundeskammer- und Satzungsversammlungen anzuwenden, die bis einschließlich zum 30. Juni 2022 stattfinden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2930