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Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 15.07.2020 BGBl. I S. 1696 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Eingangsformel





Artikel 1 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2020 EEV § 3

§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3, 6 und 7" durch die Wörter „Absatz 3 Nummer 1, 3, 3a, 6 und 7" ersetzt.

2.
In Absatz 3 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland an die Übertragungsnetzbetreiber zur Absenkung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,".

3.
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach Absatz 1 sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze des Haushaltsgesetzes zu berücksichtigen, wenn dieses vor der Ermittlung der EEG-Umlage in demselben Kalenderjahr verabschiedet worden ist. Andernfalls sind als Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a die Haushaltsansätze zur Absenkung der EEG-Umlage im Entwurf des Haushaltsgesetzes für das nachfolgende Kalenderjahr zu berücksichtigen, den die Bundesregierung nach § 29 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, beschließt."

4.
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sehen die Übertragungsnetzbetreiber eine Liquiditätsreserve nach Satz 1 vor, werden die Einnahmen nach Absatz 3 Nummer 3a bei der Ermittlung der Differenz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht berücksichtigt."

b)
In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Sie" durch die Wörter „Die Liquiditätsreserve" ersetzt.

5.
Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt:

„(9) Zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, wird vor der Bereitstellung von Zahlungen nach Absatz 3 Nummer 3a im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen. Der Vertrag enthält insbesondere Regelungen zur Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern.

(10) Weicht im Fall des Absatzes 3a Satz 2 ein dem Entwurf des Haushaltsgesetzes nachfolgend vom Haushaltsgesetzgeber beschlossenes Haushaltsgesetz wesentlich von den Ansätzen des Entwurfs des Haushaltsgesetzes ab, legt die Bundesregierung rechtzeitig vor der Ermittlung der nächsten EEG-Umlage einen Vorschlag für eine Neugestaltung des Absatzes 3a vor."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 24. Juli 2020.


Schlussformel



Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier