Die
Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. August 2016 (BGBl. I S. 2004), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 2018 (BGBl. I S. 1219) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.
- 4.
- § 40 Absatz 2 Nummer 1 wird aufgehoben.
- 5.
- Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
„§ 47a Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EU) 2020/354
Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 1 der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1) ein Futtermittel in den Verkehr bringt."
- 6.
- Dem § 50 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Auf Sachverhalte, die vor dem 24. Dezember 2020 entstanden sind, sind die
§§ 2 und
4 Absatz 1,
§ 40 Absatz 2 Nummer 2 und die
Anlage 1 in der bis zum 24. Dezember 2020 geltenden Fassung hinsichtlich der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden."
- 7.
- Anlage 1 wird aufgehoben.