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Änderung § 4 Futtermittelverordnung vom 25.12.2020

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.12.2020 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1700

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Kennzeichnung bestimmter Futtermittel


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Diätfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. die Gehalte an den in Anlage 1 Spalte 4 aufgeführten Inhaltsstoffen und der Gehalt an Energie, sofern diese Angabe nach Anlage 1 Spalte 4 vorgesehen ist, und

2. die Einzelfuttermittel oder Futtermittelzusatzstoffe nach Anlage 1 Spalte 5, die für die ernährungsphysiologischen Merkmale nach Anlage 1 Spalte 2 wesentlich sind.

2 Diät-Ergänzungsfuttermittel dürfen ferner nur in den Verkehr gebracht werden, wenn Hinweise auf eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration angegeben sind.

(2)
Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

(Text neue Fassung)

(1) Die im Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.1., 2.2.2., 2.2.3., 2.3.1. und 2.3.2. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 der Kommission vom 19. März 2010 zur Erstellung eines Katalogs der Einzelfuttermittel (ABl. L 77 vom 19.3.2010, S. 17) bezeichneten Einzelfuttermittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden,

1. wenn die danach zu verwendende jeweilige Bezeichnung durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und,

2. soweit es sich um ein in Anhang Nummer 13 Spalte 2 Nummer 2.2.3. der Verordnung (EU) Nr. 242/2010 bezeichnetes Einzelfuttermittel handelt, ein Hinweis angegeben ist, dass bei Kälbern oder Schaf- oder Ziegenlämmern der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn



(2) Mischfuttermittel, die in Absatz 2 genannte Einzelfuttermittel enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Bezeichnung dieser Einzelfuttermittel durch die Wörter 'für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion' ergänzt wird und

2. die Menge der darin enthaltenen nicht proteinhaltigen Stickstoffverbindungen, ausgedrückt als Rohprotein, die beim Verfüttern täglich je Tier oder 100 Kilogramm Lebendgewicht nicht überschritten werden darf, verbunden mit dem Hinweis, dass allmählich anzufüttern ist, angegeben ist.

vorherige Änderung

(4) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.



(3) Ergänzungsfuttermittel für Kälber oder Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten, dürfen nur mit dem Hinweis in den Verkehr gebracht werden, dass der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf.