Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (2. PpUGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701 (Nr. 36); Geltung ab 25.07.2020
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Artikel 1 Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 25. Juli 2020 PpUGV § 10

§ 10 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai 2020 (BGBl. I S. 1077) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
§ 10 Vorübergehende Aussetzung

(1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. PpUGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PpUGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)
V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357; zuletzt geändert durch Artikel 8z5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 9 PpUGV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2020 (BGBl. I S. 1701 ) geändert worden ist, außer ...


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