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Änderung § 12 Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 04.07.2009

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§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 12 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1671
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12


vorherige Änderung

 


Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 Amtshandlungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)