§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1671 |
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(Text alte Fassung) § 12 (neu) | (Text neue Fassung)§ 12 |
Diese Verordnung in der ab dem 4. Juli 2009 geltenden Fassung ist auch anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 4. Juli 2009 Amtshandlungen im Sinne des § 2a vorgenommen worden sind und die Kostenerhebung im Hinblick auf die Ergänzung der Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts um einen entsprechenden Gebührentatbestand vorbehalten und der Antragsteller über die voraussichtliche Gebührenhöhe informiert worden ist. |