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Änderung § 2b Kostenverordnung für Amtshandlungen des Paul-Ehrlich-Instituts nach dem Arzneimittelgesetz vom 12.04.2011

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§ 2b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.04.2011 geltenden Fassung
§ 2b n.F. (neue Fassung)
in der am 12.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2011 BGBl. I S. 557

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§ 2b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2b


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(1) Für die Genehmigung von Arzneimitteln für neuartige Therapien nach § 4b Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes wird eine Gebühr von 4.250 bis 17.000 Euro erhoben.

(2) Hat die Genehmigung einen außergewöhnlich hohen Aufwand gefordert, gilt § 2 Absatz 4 entsprechend.