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Fünfter Abschnitt - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (KJPsychTh-APrV)


Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 22 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) Theoretische Ausbildung


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

A. Grundkenntnisse 200 Stunden


1.
Entwicklungs-, sozial-, persönlichkeits- und neuropsychologische Grundlagen normalen und abweichenden Verhaltens im Kindes- und Jugendlichenalter

2.
Konzepte über die Entstehung, Aufrechterhaltung und den Verlauf psychischer und psychisch mitbedingter Erkrankungen im Kindes- und Jugendlichenalter

2.1
Allgemeine und spezielle Krankheitslehren von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, unter Berücksichtigung der wissenschaftlich anerkannten Verfahren

2.2
Psychosomatische Krankheitslehre

2.3
Kinder- und jugendpsychiatrische Krankheitslehre, Psychiatrische Krankheitslehre verschiedener Altersgruppen

3.
Methoden und Erkenntnisse der Psychotherapieforschung unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Säuglings- und Kleinkindforschung

4.
Diagnostik und Differentialdiagnostik einschließlich Testverfahren zur Abgrenzung verschiedener Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, psychosozial- und entwicklungsbedingter Krisen sowie körperlich begründbarer Störungen bei Kindern und Jugendlichen

5.
Besondere entwicklungs- und geschlechtsspezifische Aspekte der Persönlichkeit, der Psychopathologie und der Methodik der Psychotherapie verschiedener Altersgruppen

6.
Intra- und interpersonelle Aspekte psychischer und psychisch mitbedingter Störungen in Paarbeziehungen, Familien und Gruppen

7.
Prävention und Rehabilitation

8.
Medizinische und pharmakologische Grundkenntnisse für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

9.
Methoden und differentielle Indikationsstellung wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren

10.
Dokumentation und Evaluation von psychotherapeutischen Behandlungsverläufen

11.
Berufsethik und Berufsrecht,

medizinische und psychosoziale Versorgungssysteme,

Organisationsstrukturen des Arbeitsfeldes,

Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen

12.
Geschichte der Psychotherapie

B. Vertiefte Ausbildung 400 Stunden


1.
Theorie und Praxis der Diagnostik, insbesondere Anamnese,

Indikationsstellung und Prognose,

Fallkonzeptualisierung und Behandlungsplanung bei Kindern und Jugendlichen unter Einbeziehung der bedeutsamen Beziehungspersonen

2.
Rahmenbedingungen der Psychotherapie, Behandlungssetting,

Einleitung und Beendigung der Behandlung insbesondere im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit von Beziehungspersonen

3.
Therapiemotivation und Widerstand des Kindes oder Jugendlichen und seiner bedeutsamen Beziehungspersonen, Entscheidungsprozesse des Therapeuten, Dynamik der Beziehungen zwischen dem Therapeuten und dem Kind oder Jugendlichen sowie seinen Eltern oder anderen bedeutsamen Beziehungspersonen im psychotherapeutischen Behandlungsprozeß

4.
Behandlungskonzepte und -techniken sowie deren Anwendung in der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie

5.
Behandlungstechniken bei Kurz- und Langzeittherapie von Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen

6.
Krisenintervention bei Kindern und Jugendlichen und den bedeutsamen Beziehungspersonen

7.
Gesprächsführung mit den Beziehungspersonen des Kindes oder Jugendlichen im Hinblick auf deren psychische Beteiligung an der Erkrankung und im Hinblick auf deren Bedeutung für die Herstellung und Wiederherstellung des Rahmens der Psychotherapie des Patienten

8.
Einführung in die Säuglingsbeobachtung und in den Umgang mit Störungen der frühen Vater-Mutter-Kind-Beziehung


Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4) Bescheinigung über die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen



(siehe BGBl. I 1998 S. 3769)


Anlage 3 (zu § 12 Abs. 2) Zeugnis über die staatliche Prüfung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 3771)


Anlage 3a (zu § 19 Absatz 3a) Erlaubnis nach § 4 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes



Erlaubnisurkunde (BGBl. 2016 I S. 895)





Anlage 4 (zu § 21) Approbationsurkunde


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. I 1998 S. 3772)


Anlage 5 (zu § 20 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang



Muster Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2013 I S. 3029)





Anlage 6 (zu § 20 Absatz 3) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2013 I S. 3030)





Anlage 7 (zu § 20a Absatz 6) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung



Muster Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung (BGBl. 2013 I S. 3030)





Anlage 8 (zu § 20c Absatz 7) Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes *)



Muster Erlaubnis (BGBl. 2013 I S. 3031)



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*)
Anm. d. Red.: In der Grafik nicht konsolidiert:

5.
In Anlage 8 wird die Angabe „§ 4" jeweils durch die Angabe „§ 4 Absatz 1" ersetzt.