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Änderung § 39 GModG vom 01.01.2024

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§ 51 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 39 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau


(Text neue Fassung)

§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf



(1) 1 Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf

(Textabschnitt unverändert)

1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder

2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.

vorherige Änderung

 


2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.

(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.




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