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§ 39 - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau
(1) 1Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf
- 1.
- bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder
- 2.
- bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.
(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 39 GModG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
| aktuell vorher | 01.01.2024 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280 |
| aktuell | vor 01.01.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 38 GModG Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes (vom 29.07.2026)
... gemacht worden sind. (5) Absatz 4 kann auch in den Fällen des § 36 sowie des § 39 angewendet ...
§ 92 GModG Erfüllungserklärung (vom 29.07.2026)
... 3 durchgeführt werden. Die Pflicht nach Satz 1 besteht auch in den Fällen des § 39 . Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung
G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
Artikel 1 GEGuaÄndG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen" ersetzt. 18. Dem § 51 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in ...
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... § 38 Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes § 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau Abschnitt 2 ... Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude". 14. Die §§ 34 bis 39 werden gestrichen. 15. Die §§ 46 und 47 werden zu den §§ 34 und ... die Angabe „§ 36" und die Angabe „§ 51" durch die Angabe „ § 39 " ersetzt. 19. § 51 wird zu § 39. 20. Nach § 39 wird die ... 51" durch die Angabe „§ 39" ersetzt. 19. § 51 wird zu § 39 . 20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 ... „§ 39" ersetzt. 19. § 51 wird zu § 39. 20. Nach § 39 wird die folgende Überschrift zu Abschnitt 2 eingefügt: „Abschnitt 2 ... ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 51" durch die Angabe „ § 39 " ersetzt. 45. § 96 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ...
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