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Änderung § 9 GModG vom 29.07.2026

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§ 9a GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 9 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 9a Länderregelung


(Text neue Fassung)

§ 9 Länderregelung


(Textabschnitt unverändert)

Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen.



(heute geltende Fassung)