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Änderung § 9 GModG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 9a GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 9 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung)§ 9a Länderregelung | (Text neue Fassung)§ 9 Länderregelung |
(Textabschnitt unverändert) Die Länder können durch Landesrecht weitergehende Anforderungen an die Erzeugung und Nutzung von Strom oder Wärme sowie Kälte aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang mit Gebäuden sowie weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirektheizungen stellen. | |
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