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Änderung § 56 GModG vom 01.01.2024

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§ 56 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 56 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 Abweichungsbefugnis


(Text neue Fassung)

§ 56 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Länder können

1. für bestehende öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion nach § 4 treffen und zu diesem Zweck von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen und

2. für bestehende Gebäude, die keine öffentlichen Gebäude sind, eine Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien festlegen.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)