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Änderung § 44 GModG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 56 GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 44 GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 56 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage |
1 Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen 'Solar Keymark' zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. 2 Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen. |
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