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Änderung § 44 GModG vom 29.07.2026

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§ 56 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 44 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 56 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 44 Einbau einer solarthermischen Anlage


vorherige Änderung

 


1 Wird eine solarthermische Anlage mit Flüssigkeiten als Wärmeträger genutzt, müssen die darin enthaltenen Kollektoren oder muss das System mit dem europäischen Prüfzeichen 'Solar Keymark' zertifiziert sein, solange und soweit die Verwendung einer CE-Kennzeichnung nach Maßgabe eines Durchführungsrechtsaktes auf der Grundlage der Richtlinie 2009/125/EG nicht zwingend vorgeschrieben ist. 2 Die Zertifizierung muss nach den anerkannten Regeln der Technik erfolgen.

(heute geltende Fassung)