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Änderung § 71c GEG vom 01.01.2024

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§ 71c GEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 71c GEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 280

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe


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Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.